Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 25.07.2023 eine Entscheidung mit dem Aktenzeichen 18 B 557/23 getroffen. Es handelt sich um einen Beschluss, der im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gefällt wurde. Die Vorinstanz war das Verwaltungsgericht Münster mit dem Aktenzeichen 8 L 403/23.
In dem Fall ging es um die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es wurde festgestellt, dass es allein auf das faktische Bewohnen der Räumlichkeiten ankommt und nicht darauf, ob eine Wohnung unterhalten wird. Die Angabe der Anschrift des Prozessbevollmächtigten kann die Angabe der Wohnungsanschrift des Antragstellers nicht ersetzen.
Die Beschwerde des Antragstellers wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW als zulässig, aber unbegründet angesehen. Obwohl der Antragsteller weiterhin keine ladungsfähige Anschrift benannt hat, wurde die Beschwerde zugelassen, da das Rechtsmittel genau die Frage behandelt, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von einem Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgegangen ist.
Das Verwaltungsgericht hatte den gestellten Antrag des Antragstellers, ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen oder ihm aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu untersagen und ihn in die Türkei abzuschieben, als unzulässig abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis wurde vom Verwaltungsgericht gar nicht thematisiert. Der Einwand des Antragstellers, er habe weder einen Aufenthaltsstatus noch eine Anmeldung oder finanzielle Mittel für eine Wohnung, wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Es wurde festgestellt, dass es allein auf das faktische Bewohnen der Räumlichkeiten ankommt und nicht auf die Frage des Unterhaltens einer Wohnung.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW ist unanfechtbar und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wurde auf 1.250 Euro festgesetzt.