OVG NRW: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Bau von Windkraftanlagen abgelehnt

Sonntag, 30.07.2023

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einem Beschluss vom 25.07.2023, Az. 8 B 734/23.AK, über den Antrag eines Grundstückseigentümers entschieden, der sich gegen den Bau und Betrieb von zwei Windenergieanlagen in der Nähe seines Wohnhauses wehrt.

Der Antragsgegner hatte der Betreiberin der Windenergieanlagen bereits im Februar 2020 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt. Der Antragsteller hatte daraufhin Klage erhoben und nun einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag jedoch ab.

Die Richter führten aus, dass die angefochtene Genehmigung voraussichtlich nicht rechtswidrig sei. Der Abstand der Windenergieanlagen zum Wohnhaus des Antragstellers entspreche dem Vierfachen der Höhe der Anlagen, wodurch eine optisch bedrängende Wirkung in der Regel nicht anzunehmen sei. Auch seien keine schädlichen Einwirkungen in Form von Lärm oder Infraschall zu erwarten. Zudem sei die Genehmigung nicht unbestimmt und die Standfestigkeit der Anlagen sei gegeben. Das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse der Betreiberin der Windenergieanlagen überwiege das Aufschubinteresse des Antragstellers, weshalb der Antrag abgelehnt wurde.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.

Link zum Originaltext der Entscheidung