OVG Sachsen-Anhalt: Sofortige Vollziehung bei fehlender Kraftfahreignung gerechtfertigt

Donnerstag, 15.06.2023

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat am 01.06.2023, Az. 3 M 35/23, entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei fehlender Kraftfahreignung gerechtfertigt ist. Im konkreten Fall hat das Gericht einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Entzug der Fahrerlaubnis abgelehnt hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entzugsbescheid wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Entzugsbescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen die begehrte Abänderung des Beschlusses nicht rechtfertigen.

Der Antragsteller hatte unter anderem argumentiert, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig sei, da die Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Das Gericht stellt klar, dass die Begründung für die sofortige Vollziehung schlüssig, konkret und substantiiert sein muss. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner jedoch ausreichend dargelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, um Nachteile für Leben, Gesundheit und Eigentum zu vermeiden.

Der Antragsteller hat auch dagegen argumentiert, dass er nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, da er nicht regelmäßig Cannabis konsumiere. Das Gericht hält jedoch die polizeilich dokumentierten Angaben des Antragstellers zu seinem Konsumverhalten für hinreichend sicher und daher den Entzugsbescheid für voraussichtlich rechtmäßig. Die Einwände des Antragstellers, dass er gewisse Angaben nicht gemacht habe oder dass äußerlich nicht erkennbar gewesen sei, dass er unter Drogeneinfluss gestanden habe, lassen nach Ansicht des Gerichts keine Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Feststellungen aufkommen.

In Bezug auf das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entzugsbescheids teilt das Gericht die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Es führt aus, dass bei einer solchen fehlenden Fahreignung in der Regel ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. In der Regel ist es nicht erforderlich, für die Vollzugsanordnung eine ausführliche Begründung zu geben, da Fahreignungsmängel abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können.

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Antragstellers daher zurück und legt fest, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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