OVG Schleswig-Holstein: Abschiebung ohne Terminankündigung unter Bedingungen rechtens

Donnerstag, 29.06.2023

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat am 23.06.2023 einen Beschluss im Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 MB 21/23 gefasst. In dem Verfahren ging es um die Abschiebung eines marokkanischen Staatsangehörigen, dessen Asylantrag zuvor abgelehnt worden war.

Das Gericht entschied, dass die Abschiebung ohne Terminankündigung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG einer vorherigen Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgehen muss. Es dürfe jedoch nicht beabsichtigt sein, die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG gezielt zu nutzen, um Rechtsschutz gegen die vollziehbar angeordnete Abschiebung zu verhindern. Die Pflicht zur Ankündigung der Abschiebung nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG gelte nur, wenn zuvor keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde, weil sich der Ausländer in Haft oder öffentlichem Gewahrsam befinde. Die Abschiebungshaft sei davon nicht erfasst.

Das Gericht führte weiter aus, dass intensive Eingriffe in die Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität während einer Abschiebung diese selbst zu einer unverhältnismäßigen Maßnahme machen könnten. Ausnahmsweise könne eine solche Maßnahme jedoch gerechtfertigt sein, wenn die Zwangsmaßnahmen aufgrund massiver Gegenwehr des Abzuschiebenden zur Abwehr einer konkret drohenden Eigen- und Fremdgefährdung dienten und bestimmte Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden.

Der Antragsteller hatte zuvor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um die für den 23. Juni 2023 geplante Abschiebung vorläufig zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Antrag als unbegründet abgelehnt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller in der Lage war, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen, und dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Abschiebung gezielt durch eine unangekündigte Abschiebung verhindert werden sollte. Es konnte auch nicht glaubhaft gemacht werden, dass bei der bevorstehenden Abschiebung unverhältnismäßiger Zwang drohte oder dass der Antragsteller reiseunfähig war.

Abschließend wurde entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.