SG Gießen: Bei zwei Insolvenzverfahren entfaltet das Erste keine Sperrwirkung beim Insolvenzgeld

Sonntag, 11.06.2023

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht Gießen geklagt, da er einen Anspruch auf Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 15.11.2022 geltend gemacht hat.

Der erste Insolvenzantrag über das Vermögen des Arbeitgebers C. GmbH wurde 2019 gestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge dieses Verfahrens erhielt der Kläger Insolvenzgeld. Es wurde ein Insolvenzplan aufgestellt, der auch eine Ausschüttung an die Gläubiger vorsah. Dieser Plan wurde vom Amtsgericht Wetzlar bestätigt. Die Überwachung des Insolvenzplans wurde jedoch fortgesetzt.

Später geriet die C. GmbH erneut in Zahlungsschwierigkeiten und es wurde ein zweites Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte Insolvenzgeld, welches ihm aber von der Beklagten mit der Begründung verweigert wurde, dass bereits ein erstes Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Das Sozialgericht Gießen entschied jedoch zugunsten des Klägers. Es stellte fest, dass das erste Insolvenzereignis keine Sperrwirkung entfaltet und ein neues Insolvenzereignis mit Anspruch auf Insolvenzgeld eingetreten sei. Die laufende Überwachung des Insolvenzplans sei lediglich ein Indiz für fortbestehende Zahlungsunfähigkeit, habe aber keine Auswirkungen auf die Frage der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.

Da die C. GmbH zwischenzeitlich wieder zahlungsfähig war, hatte der Kläger einen Anspruch auf Insolvenzgeld für den genannten Zeitraum. Das Gericht stellte fest, dass die Planüberwachung im Falle der C. GmbH lediglich dazu diente, die Ausschüttung des Insolvenzplans sicherzustellen und nicht die Erfüllung der Ansprüche der Insolvenzgläubiger. Die Treuhandabrede im Insolvenzplan hatte bereits sichergestellt, dass die Gläubiger ihre Quote erhalten und der Insolvenzplan erfüllt wird.

Das Gericht berücksichtigte auch die zwischenzeitlich erfolgte Tilgung von Darlehen der C. GmbH und kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen zwischenzeitlich wieder in der Lage war, seine fälligen Geldschulden zu erfüllen. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Auffassung, dass es bei einem erneuten Insolvenzereignis trotz laufender Planüberwachung und auch bei Vorliegen eines Insolvenzplans auf die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens ankommt.

Die Höhe des Insolvenzgeldes wurde nicht im Urteil festgelegt, da nur ein Anspruch dem Grunde nach ausgesprochen wurde.

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