VerfGH NRW: Beschwerde zu Ablehnungsverfahren gegen Sachverständigen zurückgewiesen

Dienstag, 11.07.2023

Am 04.07.2023 hat der Verfassungsgerichtshof NRW (VerfGH NRW) einen Beschluss mit dem Aktenzeichen VerfGH 39/23.VB-3 gefällt. Die Verfassungsbeschwerde wurde teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Hintergrund der Verfassungsbeschwerde liegt in einem Ablehnungsverfahren gegen einen Sachverständigen, das sich auf einen Verkehrsunfall bezieht, bei dem die Uhr „Chronograph Tissot T-Sport PRC 200“ des Beschwerdeführers beschädigt wurde. Die Parteien stritten über den Wiederbeschaffungswert der Uhr, der für den Beschwerdeführer bei 495 Euro und für den Unfallgegner bei 300 Euro lag.

Das Amtsgericht Hattingen beschloss die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung des regionalen Wiederbeschaffungswerts der Uhr. Der Sachverständige erstellte sein Gutachten am 4. August 2021, korrigierte es aber später zweimal, wodurch der Beschwerdeführer eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen äußerte. Er argumentierte, der Sachverständige habe unzulässigerweise auch eine mögliche Reparaturmöglichkeit thematisiert und das Verfahren zugunsten des Unfallgegners gelenkt. Die Ablehnungsanträge wurden jedoch vom Amts- und Landgericht zurückgewiesen.

In seiner Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt seien. Er argumentierte, dass seine Einwände gegen die Befangenheit des Sachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Das Verfassungsgerichtshof NRW entschied, dass die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist. Hinsichtlich eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Hattingen wurde sie als unzulässig abgewiesen, da der Beschluss durch die landgerichtliche Entscheidung überholt war und dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis fehlte.

Die angegriffenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte verletzten nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, da sie seinen Vortrag zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hinreichend geprüft und gewürdigt haben. Die Auffassung der Gerichte hinsichtlich der Überschreitung des Beweisauftrags durch den Sachverständigen und der Angabe der Referenznummern der Vergleichsuhren war sachlich begründet und nicht willkürlich.

Insgesamt wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden keine Auslagen erstattet.