VG Berlin: Keine Erhöhung der Altersgrenze für Verbeamtung bei Kinderbetreuung oder Pflege

Montag, 24.07.2023

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 17.07.2023 entschieden, dass die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von angestellten Lehrkräften nicht wegen Zeiten der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen hinausgeschoben werden kann. Der Antragsteller, ein im August 1969 geborener angestellter Lehrer mit einer Schwerbehinderung von 90% und einer 2014 geborenen Tochter, hatte beantragt, in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hatte den Antrag jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass er die gesetzliche Höchstaltersgrenze überschritten habe.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Berlin dürfen Einstellungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit grundsätzlich bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgen. Das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz, welches auch auf angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin Anwendung findet, hebt diese Altersgrenze auf 52 Jahre an. Für angestellte Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 das 52. Lebensjahr vollenden, kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis bis zum 31. Juli 2023 erfolgen.

Da der Antragsteller bereits im August 2022 das 53. Lebensjahr vollendet hat, überschreitet er die gesetzliche Höchstaltersgrenze und kann daher nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Eine Hinausschiebung der Höchstaltersgrenze aufgrund von Zeiten der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen ist gemäß § 8a Abs. 2 LBG nicht möglich, da diese Vorschrift auf die Verbeamtung von Lehrkräften nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz nicht anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat solche Zeiten bereits pauschal bei der Bestimmung der Höchstaltersgrenze für alle Lehrkräfte berücksichtigt.

Auch die Möglichkeit einer Ausnahme gemäß § 8a Abs. 1 Satz 5 LBG, bei der die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassen kann, greift nicht. Die Ablehnung des Antragstellers gefährdet nicht ernsthaft die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, da er bereits als angestellter Lehrer tätig ist und diese Tätigkeit weiterhin ausüben kann.

Die Höchstaltersgrenze benachteiligt den Antragsteller als schwerbehinderten Menschen nicht unzulässig, da sie für behinderte und nichtbehinderte Bewerber gleichermaßen gilt und nicht typischerweise schwerbehinderte Menschen besonders betrifft.

Das Gericht lehnte daher den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und entschied, dass er die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Streitwert wurde auf 34.239,12 Euro festgesetzt.