Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 24.07.2023 in einem Beschluss (Aktenzeichen: 12 L 1800/23.A) den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abgelehnt. Die Antragsteller sind irakische Staatsangehörige vom Volk der Kurden und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie waren zuvor in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten Asylanträge gestellt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte ihre Asylanträge jedoch als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die polnischen Behörden erklärten ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge gemäß der Dublin-III-Verordnung.
Die Antragsteller legten daraufhin Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ein und beantragten vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gewährte ihnen vorübergehenden Schutz für drei Monate, da die Aufnahmebereitschaft Polens in Bezug auf kriegsbedingte Migration nicht eindeutig feststand.
Nachdem die Antragsteller nach Polen abgeschoben wurden, stellten sie erneut einen Asylantrag in Deutschland, der jedoch erneut als unzulässig abgelehnt wurde. Daraufhin stellten sie den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, um die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu verhindern.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Abschiebung nach Polen rechtens ist und keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Es besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Antragsteller in Polen. Zudem haben die Antragsteller Zugang zum Asylverfahren und zur medizinischen Versorgung in Polen.
Das Gericht wies den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz daher ab und lehnte auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist unanfechtbar.