Mit einem Beschluss vom 23.06.2023, Az. 5 L 1896/23.F, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main über die Versammlungsfreiheit in Bezug auf die Konkretisierung des Versammlungsorts entschieden. Die Richter wiesen den Antrag eines Klima-Protestcamps auf einer Grünfläche zurück, da sie keine erhebliche Beschränkung der Versammlungsfreiheit durch die Ortskonkretisierung feststellten.
Der Antragsteller, eine Gruppe von Umweltschützern, hatte ein „Klima-Protestcamp“ für den Zeitraum vom 25. Juni 2023, 13:00 Uhr, bis 30. Juni 2023, 20:00 Uhr, auf der „Wiese beim Theodor-W-Adorno-Platz“ angemeldet. Die Versammlungsbehörde ordnete jedoch eine Verschiebung des Versammlungsorts auf die westlich gelegene Wiese an. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.
Das Gericht entschied, dass die Verschiebung des Versammlungsorts keine erhebliche Beschränkung der Versammlungsfreiheit darstelle. Die Konkretisierung des Orts innerhalb eines einheitlichen Versammlungsorts könne nach dem Prioritätsprinzip erfolgen, so die Richter. Dabei sei entscheidend, dass die Konkretisierung des Versammlungsorts weder den Versammlungszweck noch die öffentliche Wahrnehmung der Versammlung beeinträchtigen könne.
Das Gericht verwies darauf, dass die Wiese westlich des Theodor-W-Adorno-Platzes ebenfalls in Hör- und Sichtweite des Präsidiums liege und die nötige Infrastruktur für das Protestcamp gewährleistet sei. Die Argumente der Antragstellerin, dass nur die östliche Wiese die notwendige Infrastruktur, wie Strom und Wasser, biete und die Wiese östlich des Theodor-W-Adorno-Platzes das Präsidium in Sicht- und Hörweite habe, ließ das Gericht nicht gelten. Die Versammlungsfreiheit könne auch auf der westlichen Wiese ausgeübt werden.
Die Beigeladene, die Goethe-Universität Frankfurt, hatte zudem ein parallel stattfindendes Sommerfest für denselben Ort angemeldet. Das Gericht stellte fest, dass die Versammlungsfreiheit durch die Verschiebung des Versammlungsorts nicht übermäßig eingeschränkt werde und die Lösung nach dem Prioritätsprinzip gerechtfertigt sei.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ordnet die Ablehnung des Antrags der Umweltschützer an. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Insgesamt zeigt das Urteil, dass eine Konkretisierung des Versammlungsorts im Rahmen des Prioritätsprinzips die Versammlungsfreiheit nicht erheblich einschränkt, solange der Versammlungszweck und die öffentliche Wahrnehmung der Versammlung nicht beeinträchtigt werden. Das Gericht betonte die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung im Rahmen der Versammlungsfreiheit, stellte jedoch klar, dass bei einer einheitlichen Versammlungsfläche auch eine Verlegung des Ortes innerhalb dieses Bereichs möglich sein kann, wenn dadurch keine relevanten Einschränkungen für die Versammlungsteilnehmer entstehen.