VG Kassel: Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischer Behandlung verneint

Sonntag, 06.08.2023

Das Verwaltungsgericht Kassel hat am 24. Juli 2023 eine Entscheidung im Streit um die Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Leistungen getroffen. Der Kläger ist ein Versorgungsempfänger des Landes Hessen und beantragte Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen der Beihilfe nicht erfüllt seien. Der Kläger erhob Einspruch, der jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin reichte er Klage ein. Das Gericht entschied nun, dass die Klage unbegründet ist und wies sie ab.

In dem Fall geht es um die Frage, ob die kieferorthopädische Behandlung der Tochter des Klägers beihilfefähig ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) sind kieferorthopädische Leistungen nur dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Der Kläger argumentierte, dass die geplante Behandlung auch kieferchirurgische Maßnahmen umfasst, da in dem Behandlungsplan operative Maßnahmen genannt sind. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Behandlungsplan als kieferorthopädischer Behandlungsplan deklariert war und keinerlei kieferchirurgische Leistungen vorsah. Somit sei keine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung geplant gewesen und die Voraussetzungen für eine Beihilfe seien nicht erfüllt.

Der Kläger argumentierte weiter, dass die Regelung in der HBeihVO gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und gegen das Grundrecht der Gleichheit verstößt. Das Gericht entschied jedoch, dass die Regelung weder gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt noch gegen das Grundrecht der Gleichheit. Die Altersgrenze für die Beihilfefähigkeit werde durch sachliche Gründe gerechtfertigt, da eine kieferorthopädische Behandlung in jungen Jahren in der Regel erfolgreicher sei und bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder Vorsorge in früheren Jahren erforderlich sei. Zudem sei die Regelung auf schwere Kieferanomalien, die eine kombinierte Behandlung erfordern, ausgeweitet worden.

Das Gericht entschied abschließend, dass der Kläger keinen Anspruch auf Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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