Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15.05.2023, Aktenzeichen 4 L 333/23.KO, behandelt den Fall einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund des Konsums von Amphetaminen. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Entziehungsbescheid wiederherzustellen. Das Gericht lehnte den Antrag ab und entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung ist formell und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Entziehungsbescheid wurde ausreichend begründet und das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Nutzung ihrer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis kann nach § 46 Abs. 1 S. 1 FeV entzogen werden, wenn der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Ungeeignetheit wird in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV bei der Einnahme von Betäubungsmitteln vermutet, wozu auch Amphetamine zählen.
Die Antragstellerin hatte Amphetamine konsumiert, wie ein toxikologischer Befund belegt. Die einmalige Einnahme dieser Droge genügt für den Eignungsausschluss gemäß Nr. 9.1 Anlage 4 FeV. Die Antragstellerin behauptete, der positive Amphetaminnachweis sei auf die Einnahme von Novaminsulfon mit dem Wirkstoff Metamizol zurückzuführen. Diese Behauptung konnte sie nicht glaubhaft machen. Das toxikologische Gutachten kann zwischen Metamizol und Amphetamin unterscheiden. Es gibt keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass Metamizol die Ergebnisse eines Bluttests auf Amphetamin verfälschen könnte. Auch die Möglichkeit der Umwandlung von Metamizol zu Amphetamin im Körper konnte nicht belegt werden.
Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, selbst wenn man von einer offenen Rechtslage ausgeht. Der Konsum von Amphetaminen führt zu Selbstüberschätzung, ichbezogenem Verhalten und einem plötzlichen Leistungsabfall, der eine erhebliche Gefahr im Straßenverkehr darstellt.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde daher abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.