VG München: Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge rechtswidrig

Montag, 24.07.2023

In einem aktuellen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof München festgestellt, dass die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr keine hinreichende Bestimmtheit der Rechtsgrundlage aufweist und daher offensichtlich rechtswidrig ist. Der Beschluss erging am 12. Juli 2023 unter dem Aktenzeichen 11 CS 23.551.

Der Antragsteller hatte zuvor zwei Trunkenheitsfahrten begangen, einmal mit einem Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetamin und einmal mit einem E-Scooter. Nach der zweiten Trunkenheitsfahrt forderte das Landratsamt Miltenberg den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seinem Trennvermögen hinsichtlich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, was er jedoch nicht tat.

Das Landratsamt untersagte daraufhin dem Antragsteller das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, und der Antragsteller legte Beschwerde ein.

Der Verwaltungsgerichtshof München hob nun die Ziffern I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer I. des Bescheids des Landratsamts Miltenberg wieder her. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, und die Verfahrenskosten des ersten Rechtszugs tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Rechtsgrundlage, auf die der Bescheid gestützt war, FeV § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Die Regelung in § 3 FeV sei zu lückenhaft und unbestimmt, um schwerwiegende Eingriffe in die Mobilität der Betroffenen zu rechtfertigen.

Da die Bestimmtheit der Rechtsgrundlage fehlt und die entsprechende Anwendung der Vorschriften nicht hinreichend konkretisiert ist, wird die Klage gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge voraussichtlich Erfolg haben. Daher wurde dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte auch, dass es erforderlich wäre, an die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge weniger hohe Anforderungen zu stellen als an die Eignung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls zwischen verschiedenen Arten fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu differenzieren.