VG Schleswig-Holstein: Erkrankung führt nicht zur Verlängerung des Dienstverhältnisses

Mittwoch, 05.07.2023

Im vorliegenden Fall geht es um eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, 12. Kammer, vom 22.06.2023, Aktenzeichen: 12 B 32/23. Der Antragsteller hatte beantragt, sein bis zum 30.06.2023 befristetes Dienstverhältnis als Professor um ein Jahr zu verlängern. Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt.

Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Gründe für eine Verlängerung der Dienstzeit in § 117 Abs. 5 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) abschließend geregelt sind. Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn im Hochschulgesetz des Landes weitere Gründe ausdrücklich erwähnt werden. Für den Antragsteller, der kein Juniorprofessor ist, kommt die spezifische Regelung in § 64 Abs. 5 Hochschulgesetz (HSG) nicht zur Anwendung.

Eine andauernde Erkrankung des Antragstellers ist kein gesetzlicher Grund für eine Verlängerung nach § 117 Abs. 5 Satz 2 LBG. Eine analoge Anwendung von § 64 Abs. 5 Satz 7 Nr. 2 HSG auf Professoren wie den Antragsteller wurde ebenfalls abgelehnt, da es keine planwidrige Regelungslücke gibt und die Interessenlage bei Professoren anders ist als bei Juniorprofessoren.

Das Gericht sah zudem dienstliche Gründe der Verlängerung entgegenstehen, da der Zeitpunkt der Genesung des Antragstellers noch ungewiss ist und seine Planstelle während seiner Erkrankung unbesetzt bleiben würde.

Der Antragsteller hatte einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da er mit Ablauf seiner Dienstzeit als entlassen gilt und daher eine besondere Dringlichkeit für seine Verlängerung besteht. Jedoch konnte er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht erfüllt waren.

Das Gericht wies darauf hin, dass es in einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnehmen kann und die strengen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren.

Das Verfahren endete mit der Ablehnung des Antrags, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitgegenstand wurde auf einen Wert von 38.412,90 € festgesetzt.

Insgesamt ist die Entscheidung des Gerichts eine klare Ablehnung des Antrags des Professors auf Verlängerung seiner Dienstzeit aufgrund seiner Erkrankung. Das Gericht begründete dies mit den klaren gesetzlichen Regelungen und den fehlenden Voraussetzungen für eine Verlängerung.