VG Schleswig-Holstein: Kein Anspruch auf Wunsch-Schule, Losverfahren rechtens

Donnerstag, 27.07.2023

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 14.07.2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az. 9 B 23/23).

Der Antragsteller hatte beantragt, vorläufig in einer 5. Klasse der Selma-Lagerlöf-Gemeinschaftsschule aufgenommen zu werden. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag zulässig, aber nicht begründet sei. Gemäß § 123 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) könne eine einstweilige Anordnung erlassen werden, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Jedoch müsse ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen. Im vorliegenden Fall könne der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Das Wahlrecht der Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler sei begrenzt durch die Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen. Jeder habe zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu derjenigen Schulart zugelassen zu werden, die seinen Begabungen am besten entspreche, jedoch bestehe kein Anspruch auf Zulassung zu einer ganz bestimmten Schule. Das Gericht stellte fest, dass die Auswahlentscheidung der Schule einer Überprüfung standhalten werde.

Die Aufnahmekapazität der Selma-Lagerlöf-Gemeinschaftsschule für das Schuljahr 2023/2024 wurde von der Schulaufsichtsbehörde auf 72 Schülerinnen und Schüler festgesetzt. Die Schule habe ein Auswahlverfahren durchgeführt und sich dabei an die von der Schulkonferenz festgelegten Aufnahmekriterien gehalten. Schülerinnen und Schüler, deren Geschwister bereits die Schule besuchten, wurden vorrangig berücksichtigt. Danach wurden die verbleibenden Plätze per Losentscheid vergeben. Der Antragsteller wurde nicht ausgelost.

Das Gericht sah keine rechtlichen Bedenken gegen das durchgeführte Losverfahren. Eine vorrangige Aufnahme des Antragstellers als Härtefall sei nicht gerechtfertigt, da keine besonderen Umstände vorlägen, die einen Besuch einer anderen Schule unzumutbar machen würden. Die Lese-Rechtschreib-Schwäche und die Aufmerksamkeitsdefizitstörung des Antragstellers seien keine ausreichenden Gründe. Insgesamt habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.