VG Schleswig-Holstein: Bescheid über Straßenreinigungsgebühren rechtswidrig

Montag, 10.07.2023

In dem vorliegenden Rechtsstreit vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht geht es um die Frage der Straßenreinigungsgebühren für ein Grundstück, das an eine öffentliche Straße angrenzt. Der Kläger ist Eigentümer des betreffenden Grundstücks und wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren, die von der Beklagten rückwirkend seit Januar 2015 erhoben werden.

Das Gericht hat mit Urteil vom 05.07.2023 unter dem Aktenzeichen 4 A 128/19 entschieden, dass der Bescheid über die Straßenreinigungsgebühren rechtswidrig ist und ihn aufgehoben. Die Beklagte hat daraufhin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Zentrale Frage in dem Verfahren war, ob die betreffende öffentliche Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Laut der Straßenreinigungsgebührensatzung ist dies maßgeblich für die Gebührenerhebung. Das Gericht hat festgestellt, dass die Straße nicht zur geschlossenen Ortslage gehört, da sie anhand objektiver Kriterien nicht als Teil eines durchgehend bebauten Gebiets angesehen werden kann. Die Straße vermittelt den Eindruck, dass sie sich im freien Gelände befindet, weshalb sie nicht unter die Straßenreinigungspflicht fällt.

Der Kläger hatte bereits in der Vergangenheit Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingelegt und argumentiert, dass sein Grundstück nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage liege, da es sich um einen Wald handele und auf der gegenüberliegenden Seite ausschließlich Grünflächen und unbebaute Grundstücke vorhanden seien. Das Gericht hat diesen Argumenten recht gegeben und die Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück aufgehoben.

Die Straßenreinigungsgebührensatzung, auf der der Gebührenbescheid beruhte, wurde als formell und materiell wirksam eingestuft. Es gab keine Verstöße gegen höherrangiges Recht, das Zitiergebot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass die Straße eine geringere Frontlänge als ursprünglich angegeben hat, sodass die Gebühren entsprechend angepasst wurden.

Zusammenfassend hat das Gericht den Gebührenbescheid aufgehoben, da die betreffende Straße nicht zur geschlossenen Ortslage gehört und somit keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden können. Die Beklagte wurde dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.