VwGH Hessen: Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei Verstoß gegen Rechtsvorschriften

Mittwoch, 07.06.2023

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 25.05.2023 (Aktenzeichen 6 B 362/23) entschieden, dass einem ausländischen Vater eines deutschen Kleinkindes kein (strikter) Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland zusteht, wenn er ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Auch ein atypischer Fall ändert daran nichts. Das Gericht betont, dass bei der Entscheidung über das Visumverfahren die Dauer der durch eine etwaige selbstverschuldete Abschiebung des Vaters ausgelösten Einreisesperre nicht berücksichtigt wird.

Der Antragsteller hatte Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit seiner 18 Monate alten deutschen Tochter eingereicht. Das Verwaltungsgericht hatte seinen Antrag abgelehnt und das Verfahren vom Ausland aus zu betreiben empfohlen. Der Antragsteller argumentierte jedoch, dass die Trennung von seinem Kind unzumutbar sei und er daher im Inland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten müsse.

Der Verwaltungsgerichtshof stimmte dem Verwaltungsgericht zu und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller durch seine unerlaubte Einreise und seinen illegalen Aufenthalt gegen Rechtsvorschriften verstoßen hatte und dadurch ein Ausweisungsinteresse hervorgerufen hatte. Auch eine Vorabzustimmung zur Erteilung des Visums könne keinen strikten Rechtsanspruch auf Einholung einer Aufenthaltserlaubnis begründen. Zudem sei die Trennungsdauer von ein bis zwei Monaten zumutbar, da moderne Kommunikationsmittel den Kontakt zwischen Vater und Kind ermöglichen würden.

Das Gericht lehnte auch den Duldungsanspruch des Antragstellers ab. Eine Duldung könne nur vorübergehend die Abschiebung aussetzen, während das Abschiebungshindernis aus Sicht des Antragstellers dauerhaft bestehe. Eine Duldung könne die Aufenthaltsregelungen des Familiennachzugs nicht umgehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens müssen vom Antragsteller getragen werden. Der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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