VwGH Hessen: Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei ungesichertem Lebensunterhalt rechtens

Montag, 12.06.2023

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 12.05.2023 im Aktenzeichen 6 B 210/23 eine Entscheidung getroffen. In dem Fall ging es um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsgericht hatte die Verlängerung abgelehnt, da der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern könne. Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde jedoch zurück.

Der Antragsteller argumentierte, dass eine Klärung der rechtlichen Prämissen, auf denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts basierte, noch ausstehe. Er bezog sich dabei auf zwei Vorlagebeschlüsse eines anderen Gerichts. Der Verwaltungsgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass eine Beschwerde nur dann Erfolg haben könne, wenn sich die Entscheidung auch aus anderen Gründen als richtig erweise. Die Prüfung beschränke sich daher nicht nur auf die vorgebrachten Beschwerdegründe.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass er in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Es fehlten hinreichend glaubhafte Anknüpfungstatsachen, um die gegenwärtige wirtschaftliche Situation des Antragstellers beurteilen zu können. Zudem waren die Arbeits- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers undurchsichtig und es konnten keine festen und regelmäßigen Einkünfte nachgewiesen werden.

Zudem wurde festgestellt, dass selbst wenn der Lebensunterhalt gesichert wäre, könne dies nicht als gesichert angesehen werden, da die Erwerbsbiographie des Antragstellers unstet sei und keine hinreichend positive Prognose zulasse. Es müsse eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte außerdem fest, dass es nicht entscheidungsrelevant sei, ob die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch deshalb zu Recht versagt hatte, weil der Antragsteller polizeilich in Erscheinung getreten war und schon wegen Straftaten verurteilt wurde.

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