Der Beibringungsgrundsatz ist ein Grundsatz des Verwaltungsrechts, der besagt, dass die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, die für eine Entscheidung relevanten Tatsachen und Beweise von Amts wegen zu ermitteln. Die Parteien haben nur eine begrenzte Mitwirkungspflicht und müssen nicht aktiv Beweise vorlegen. Der Beibringungsgrundsatz soll sicherstellen, dass die Behörde eine umfassende und objektive Entscheidungsgrundlage hat und keine einseitige oder unvollständige Sachverhaltsaufklärung erfolgt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen vom Beibringungsgrundsatz, etwa wenn bestimmte Tatsachen offenkundig oder allgemein bekannt sind oder wenn die Beweislast bei einer Partei liegt.