OLG Hamburg: Streit um Miethöhe wegen Mietpreisbremse wird mit Vergleich beendet

Montag, 17.07.2023

Unter dem Aktenzeichen 4 W 23/23 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg am 17.07.2023 einen Beschluss gefasst, der die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 20.02.2023 und des Amtsgerichts Hamburg vom 19.12.2022 ändert. Die Kläger, Mieter, hatten die Beklagte, Vermieterin, auf Feststellung verklagt, dass die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete von EUR 880,46 unwirksam sei, da sie gegen die Mietpreisbremse verstieß. Die Kläger argumentierten, dass die zulässige Nettokaltmiete für die gemietete Wohnung laut dem Hamburger Mietenspiegel 2019 bei EUR 753,42 liege.

Das Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass ein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen sei und setzte den Streitwert auf EUR 4.506,64 fest. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und beantragte, den Streitwert auf EUR 5.335,68 zu erhöhen.

Das Landgericht wies die Beschwerde zunächst zurück, erlaubte jedoch eine weitere Beschwerde. Es argumentierte, dass die analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG gerechtfertigt sei, um Mietstreitigkeiten aus sozialpolitischen Gründen auf den streitigen Jahresbetrag zu begrenzen.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger legte daraufhin eine weitere Beschwerde ein.

Das Gericht entschied schließlich, dass der Gebührenstreitwert für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mietvereinbarung sich nach dem 42-fachen Überschreitungsbetrag richte und nicht nach § 41 Abs. 5 GKG. Damit ergab sich ein Streitwert von EUR 5.335,68, was zu einem Gesamtstreitwert von EUR 8.317,84 führte. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Zusammenfassend hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg den Streitwert in einem Mietrechtsstreit zwischen Klägern und Beklagten festgelegt und eine vorherige Entscheidung des Landgerichts und des Amtsgerichts geändert. Die Kläger hatten die Unwirksamkeit der vereinbarten Miete aufgrund einer Überschreitung der Mietpreisbremse geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger legte Beschwerde ein, um den Streitwert zu erhöhen, was vom Gericht schlussendlich akzeptiert wurde. Das Urteil wurde gerichtsgebührenfrei gefällt, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.