OLG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch im „Abgasskandal“ bestätigt

Freitag, 25.08.2023

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.08.2023, Aktenzeichen 6 U 133/22, entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB gegen die Beklagte, den Hersteller des Motors des Fahrzeugs Audi A4, zusteht. Der Kläger hatte das Fahrzeug vor Bekanntwerden des sog. „Abgasskandals“ im Jahr 2016 gekauft. Der Motor des Fahrzeugs war mit einer manipulierenden Software ausgestattet, um die Abgaswerte auf dem Prüfstand zu manipulieren. Das OLG Düsseldorf beurteilte das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Die Beklagte habe bewusst getäuscht, um Kosten zu sparen und Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Schadensersatz.

Das Landgericht Wuppertal hatte die Klage des Klägers abgewiesen und argumentiert, dass der Anspruch des Klägers verjährt sei. Das OLG Düsseldorf entschied jedoch, dass die Verjährung durch die Klageerhebung der A. GmbH, an die der Kläger seinen Anspruch treuhänderisch abgetreten hatte, gehemmt worden sei. Das Gericht geht davon aus, dass die Abtretung wirksam ist und das Verfahren der A. GmbH gegen die Beklagte hemmende Wirkung entfaltet. Das LG Ingolstadt hatte zwar die Klage der A. GmbH abgewiesen, aber ohne sich mit den Ansprüchen des Klägers auseinanderzusetzen. Die Hemmungswirkung komme dem Kläger daher zugute.

Der Kläger hat daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.530,68 € gegen die Beklagte. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Es wurde Revision zugelassen.

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