OLG München: Kein Schadensersatz im Zusammenhang mit „Dieselskandal“

Freitag, 21.07.2023

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat am 14.07.2023 einen Hinweisbeschluss im Fall 19 U 7313/22 e erlassen. Dabei geht es um einen Schadensersatzanspruch gegen eine Motorherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gekauften PKW Porsche Cayenne Diesel der P. AG.

Die Klägerin erwarb den PKW im August 2014 von einem Porsche Zentrum in München zu einem Kaufpreis von 79.212,65 €. Das Fahrzeug war mit einem 3.0 Liter Sechszylinder-Dieselmotor (EU6) ausgestattet, für den die Beklagte, die Motorherstellerin, verantwortlich ist.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an, zu denen auch der streitgegenständliche PKW gehörte. Im Zuge dessen veröffentlichten das KBA, die Beklagte und die P. AG mehrfach Pressemitteilungen zu den erlassenen Rückrufen für verschiedene Fahrzeugmodelle mit V-TDI-Motor.

Die Klägerin erfuhr somit spätestens im Jahr 2017 von den Unregelmäßigkeiten und der Betroffenheit ihres Fahrzeugs. Trotzdem reichte sie die Klage erst im Februar 2022 ein, weswegen das Gericht die Verjährung des Schadensersatzanspruchs feststellte. Die Klägerin hatte jedoch argumentiert, dass sie erst 2021 von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs erfahren habe, was das Gericht jedoch aufgrund der vorhandenen Schreiben der P. AG widerlegte.

Das Gericht plant, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Es ist der Auffassung, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht hat, keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine mündliche Verhandlung erfordert.

Des Weiteren schließt das Gericht aus den dargelegten Gründen auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus. Die Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch die unzulässige Abschalteinrichtung dargelegt.

Auch ein Anspruch auf den sog. Restschadensersatz gemäß § 852 S. 1 BGB gegen die Beklagte ist nicht gegeben, da dieser Anspruch nicht aufgrund des Erwerbs eines von der P. AG hergestellten Fahrzeugs mit einem von der Beklagten hergestellten Motor besteht.

Insgesamt empfiehlt das Gericht der Klägerin aus Kostengründen, die Berufung zurückzunehmen, andernfalls wird die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Die Parteien können innerhalb von drei Wochen Stellung zu diesen Hinweisen nehmen, und die Berufung kann dann unverzüglich zurückgewiesen werden, wenn sich keine Änderungen ergeben. Eine einmalige Fristverlängerung von bis zu drei Wochen ist möglich, sofern konkrete, triftige Gründe vorliegen.