Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Beschluss vom 26.05.2023, Aktenzeichen 4 A 3227/19, entschieden, dass das Verfahren eingestellt wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.7.2019 ist demnach wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens tragen die Hauptbeteiligten je zur Hälfte. Lediglich die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
In dem Verfahren ging es um die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 GlüStV 2012 in Nordrhein-Westfalen. Diese Erlaubnis setzte voraus, dass das Mindestabstandsgebot von 350 Metern Luftlinie zu anderen Spielhallen eingehalten wurde. Die Behörde hatte jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von dem Mindestabstandsgebot abzuweichen oder eine Befreiung von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für einen angemessenen Zeitraum zu gewähren. Bei der Erteilung der Erlaubnis war zudem der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis und die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu berücksichtigen.
Der Kläger hatte geklagt, da sein Erlaubnisantrag abgelehnt worden war, während einem Konkurrenten die Erlaubnis erteilt wurde. Das Verwaltungsgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 24.7.2019 die Auswahlentscheidung der Behörde für rechtswidrig erklärt. Der Kläger hätte voraussichtlich einen Anspruch auf Neubescheidung seines Erlaubnisantrags gehabt.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Beschluss festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und Durchführung eines fairen Auswahlverfahrens hatte. Die Auswahlentscheidung der Behörde war demnach rechtswidrig. Es war nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Weise die Behörde die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt hatte.
Das Gericht hat jedoch keine Entscheidung über eine mögliche Neubescheidung des Erlaubnisantrags getroffen. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei einer erneuten Auswahlentscheidung mit Sicherheit berücksichtigt worden wäre. Die Feststellung und Bewertung der Unterschiede zwischen den Bewerben unterfällt dem Ermessensspielraum der Behörde.
Das Oberverwaltungsgericht hat daher das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos erklärt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Hauptbeteiligten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.