OVG Saarland: Dauerhafte Fortnahme eines Hundes bei Misshandlung gerechtfertigt

Mittwoch, 19.07.2023

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am 11.07.2023 in einem Beschluss (Aktenzeichen 2 B 52/23) entschieden, dass die dauerhafte Fortnahme eines Hundes gerechtfertigt ist, wenn dieser misshandelt und vernachlässigt wird.

In dem konkreten Fall hatte die Amtstierärztin erfahren, dass der Sohn des Antragstellers den Hund misshandelt und ihm ein alkoholisches Getränk zu trinken gegeben hat. Daraufhin wurde der Hund ins Tierheim gebracht und eine tierschutzrechtliche Anordnung erlassen, die die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung des Hundes vorsieht. Der Antragsteller, der als Eigentümer des Hundes gilt, hat gegen diese Anordnung Widerspruch eingelegt und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vor Gericht beantragt. Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag ab und auch das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.

Das Gericht urteilte, dass die Anordnung des Antragsgegners rechtmäßig ist, da der Hund durch die Misshandlungen erhebliche Schmerzen und Beeinträchtigungen erlitten hat. Zudem habe der Antragsteller keine ausreichenden Schritte unternommen, um den Hund ärztlich behandeln zu lassen und das Leiden des Tieres zu mindern. Das Gericht betonte, dass der Antragsteller als Eigentümer des Hundes auch für dessen Gesundheit verantwortlich ist. Da der Antragsteller keine geeignete Möglichkeit zur tiergerechten Haltung des Hundes nachweisen konnte, sei eine Veräußerung des Hundes durch die Behörde gerechtfertigt.

Der Antragsteller argumentierte unter anderem, dass die Misshandlungen seines Sohnes ihm nicht bekannt waren und er die Verletzungshandlungen nicht feststellen konnte. Das Gericht stuft diese Aussagen jedoch als unglaubwürdig ein, da mehrere Zeugen detailliert über die Misshandlungen berichteten. Zudem belegt ein Vermerk der Tierärztin, dass der Sohn des Antragstellers bei einer gemeinsamen Vorsprache fahrige Bewegungen machte und undeutlich sprach, was auf Alkoholeinfluss hindeutet. Daher sei es unwahrscheinlich, dass der Antragsteller von den Misshandlungen nichts bemerkt hat. Auch die Vorbeschädigung des Hundes, die der Antragsteller anführt, rechtfertigt nicht sein Verhalten, da er trotz offensichtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Hundes keine Maßnahmen ergriffen hat, um diesen ärztlich behandeln zu lassen.

Das Gericht entschied, dass die Interessen des Tierschutzes Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers haben. Das öffentliche Interesse am Tierschutz, welches auch im Grundgesetz verankert ist, wiegt schwerer als das Eigentumsrecht des Antragstellers. Eine probeweise Überlassung des Hundes an den Antragsteller oder andere Familienmitglieder sei nicht tierschutzgerecht und daher nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde daher abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wurde auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss besteht keine Möglichkeit der weiteren Anfechtung.

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