Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 22.06.2023 (Aktenzeichen: 3 MB 5/23) über die Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht ihrer Tochter entschieden. Das Gericht hat festgestellt, dass eine solche Regelung eine wesentliche Entscheidung darstellt, die einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Über § 26 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Schulgesetzes Schleswig-Holstein (SchulG SH) verfügen die zuständigen Behörden im Bereich des Schulwesens jedoch über eine ausreichende Befugnis zur Verpflichtung der sorgeberechtigten Eltern zur Einwirkung auf ihre schulpflichtigen Kinder.
Der Streitfall im konkreten Verfahren betrifft die schulpflichtige Tochter der Antragsteller, die seit April 2022 faktisch am Unterricht nicht mehr teilnimmt. Die Antragsteller hatten zunächst die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen als Grund genannt, später jedoch angegeben, dass sich ihre Tochter dazu entschieden habe, sich zu Hause bilden zu wollen. Der Antragsgegner, also die zuständige Behörde, forderte die Antragsteller daraufhin am 15. Dezember 2022 auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 800,00 Euro angedroht.
Die Antragsteller erhoben daraufhin beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Klage auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Antragsteller ab und entschied, dass der Bescheid in Ziffer 1 rechtmäßig ist. Die Verpflichtung der Eltern, auf ihr schulpflichtiges Kind einzuwirken, stellt keine unzulässige Regelung durch Bescheid dar. Die zuständige Behörde ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchulG SH befugt, die Eltern zur Einwirkung auf ihre schulpflichtigen Kinder zu verpflichten. Die Antragsteller legten daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Beschluss vom 22.06.2023 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Gericht stellte fest, dass die Ermächtigungsgrundlage in § 26 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchulG SH den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie genügt und hinreichend bestimmt ist. Es besteht eine ausreichende rechtliche Grundlage für die verpflichtende Einwirkung der Eltern auf ihre schulpflichtigen Kinder. Die Antragsteller können sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Zwangsmittelandrohung zur Durchsetzung der Schulpflicht nicht geeignet sei, da sie in der Lage sind, auf ihre Tochter einzuwirken.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Antragstellern auferlegt, und der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.