VG Darmstadt: Kein Anspruch auf Lärmschutz bei Veranstaltung

Mittwoch, 12.07.2023

Das Verwaltungsgericht Darmstadt in seiner 6. Kammer lehnte am 03.07.2023 den Antrag des Klägers mit dem Aktenzeichen 6 L 1480/23.DA ab. Der Antragsteller begehrte, der Antragsgegnerin zu untersagen, bei Musikveranstaltungen im Schlossgarten in B-Stadt die Bühne für Musik in der Nähe des Haupteingangs / Z zu gestatten und aufzugeben, die Lärmgrenzwerte auf 55 dB festzusetzen. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag zulässig, aber unbegründet sei.

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Der Antragsteller begehrt vorbeugenden Rechtsschutz, um Lärm- bzw. Geräuschimmissionen zu verhindern, die nicht zumutbar sind. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Antrag besteht, da ein Abwarten des Erlasses der Auflagenbescheide nicht zumutbar ist und der Antragsteller erfolglos versucht hat, die Antragsgegnerin und die Kommunalaufsicht einzuschalten.

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrten Lärmschutzmaßnahmen. Die Veranstaltungen im Schlosspark gelten als seltene Störereignisse im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI, weshalb eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte bis zu einem gewissen Grad zulässig ist. Die Antragsgegnerin hat zudem plausible Gründe dargelegt, warum eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte unvermeidbar ist, da der Aufstellort der Bühne aufgrund örtlicher Gegebenheiten festgelegt ist. Eine Verlegung der Bühne an einen anderen Standort wäre nicht zwangsläufig mit einer Reduzierung der Lärmbeeinträchtigung verbunden.

Zusammenfassend hat das Gericht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrten Lärmschutzmaßnahmen hat. Die Veranstaltungen im Schlosspark gelten als seltene Störereignisse, bei denen eine gewisse Überschreitung der Immissionsrichtwerte zulässig ist. Eine Verlegung der Bühne an einen anderen Standort würde keinen spürbaren Effekt auf die Lärmbeeinträchtigung haben. Daher wurde der Antrag abgelehnt, und der Antragsteller muss die Kosten des Verfahrens tragen. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.