VG Kassel: Missbilligung einer Lehrkraft wegen Nichtbeachtung von Corona-Regeln rechtens

Dienstag, 06.06.2023

Das Verwaltungsgericht Kassel hat in einem Urteil vom 31.05.2023 (Aktenzeichen: 1 K 1203/21.KS) entschieden, dass die mündliche Missbilligung einer Lehrkraft wegen Verstoßes gegen den Hygieneplan rechtmäßig ist. Der Kläger, ein verbeamteter Grundschullehrer, hatte im März 2021 im Sportunterricht ein Spiel durchgeführt, bei dem sich die Schüler an den Händen festhalten sollten. Eine Mutter hatte dies der Schulleitung gemeldet. Daraufhin wurde eine mündliche Missbilligung gemäß der Dienstordnung für Lehrkräfte (DO) ausgesprochen.

Die Missbilligung wurde aufgrund des engen Kontakts der Schüler gegen den Hygieneplan der Schule verhängt. Der Kläger legte Widerspruch ein und argumentierte, dass das Spiel weder pädagogisch noch hygienisch bedenklich sei und die Kinder ohnehin keinen Mindestabstand einhalten würden. Weiterhin verwies er auf einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar, der ebenfalls den Mindestabstand in Frage stellte.

Der Beklagte wies den Widerspruch zurück und betonte die Zuständigkeit der Schulleitung, eine Missbilligung auszusprechen. Zudem sei die Missbilligung aufgrund des Verstoßes gegen den Hygieneplan gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Missbilligung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Schulleitung habe den gesetzlichen Rahmen im Ermessen richtig angewendet und die mündliche Missbilligung sei als mildeste Form der Missbilligung gewählt worden. Sie habe zudem mehrere Gespräche mit dem Kläger geführt, um die Rahmenbedingungen für den Sportunterricht zu verdeutlichen.

Das Gericht betonte, dass zum Zeitpunkt der Missbilligung die Einhaltung der Hygienevorschriften auch nach wissenschaftlicher Kenntnis der Maßstab war. Der Kläger habe dienstrechtliche Pflichten und Anweisungen zu beachten gehabt. Der Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Weimar wurde nicht berücksichtigt, da dieser mittlerweile aufgehoben wurde.

Abschließend stellte das Gericht fest, dass auch der Zeitablauf seit der Missbilligung nicht gegen die Aufnahme des Vermerks in die Personalakte spricht. Die Aufbewahrungsfrist beginnt erst mit der tatsächlichen Aufnahme in die Akte und nicht mit dem Ereignis selbst.

Die Klage wurde daher abgewiesen und der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung jedoch durch eine Sicherheitsleistung verhindern.

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