VG Kassel: Überzahltes Ruhegehalt eines Beamten auch rückwirkend bis 2007 einforderbar

Dienstag, 06.06.2023

Der Kläger, ein ehemaliger Fachlehrer im hessischen Schuldienst, wendet sich gegen die Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen durch den Beklagten.

Der Kläger wurde im Jahr 1995 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem Versorgungsbezüge. Er war zweimal geschieden und es wurden jeweils Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrauen übertragen. Der Beklagte kürzte das Ruhegehalt des Klägers bereits bei dessen Ruhestandseintritt um die nachehelichen Versorgungspflichten. Allerdings wurde bei der Neuberechnung der Bezüge im Jahr 2007 ein Fehler gemacht und der Kläger erhielt bis zum Jahr 2021 ungekürzte Bezüge. Erst dann wurde der Fehler entdeckt und die Bezüge wurden erneut neu festgesetzt. Der Beklagte forderte daraufhin die überzahlten Bezüge für den Zeitraum von 1995 bis 2021 zurück. Der Kläger erhob Klage und berief sich unter anderem auf Verjährung und Entreicherung.

Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Kläger die überzahlten Bezüge zurückzahlen muss und dass die Rückforderung nicht verjährt ist. Zudem könne sich der Kläger nicht auf die Einrede der Entreicherung berufen, da er verschärft nach § 819 BGB haftet. Letztlich sah das Gericht auch keine Gründe, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen.

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